Arbeitsrecht

Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die Schriftform des Arbeitsvertrags ist insbesondere in folgenden Fällen zwingend vorgeschrieben:

• bei Berufsausbildungsverhältnissen (Azubis),
• Befristungsabreden (befristetes Arbeitsverhältnis),
• öfters auch in Tarifverträgen sowie in
• Betriebsvereinbarungen,
• im öffentlichen Dienst für Nebenabreden.

Die Nichteinhaltung der Form kann zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages führen.
Bei anderen Arbeitsverhältnissen reicht die mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der Arbeitnehmer kann –und sollte – allerdings auf den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages bestehen und kann dies nach dem Nachweisgesetz auch verlangen. Das Nachweisgesetz enthält die Mindestanforderungen an einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Eigentlich sind die Arbeitgeber auch nach diesem Gesetz hierzu verpflichtet. Eigentlich.

Kein Arbeitsvertrag liegt bei Eingliederungsverträgen, also Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 217 ff SGB III und Einfühlungsverträgen (unbezahlte Kennenlernphase ohne Arbeitsverpflichtung) vor. Letztere sind nicht mit einem Praktikum zu verwechseln.

Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen; eine mündliche Kündigung ist ungültig. Die Kündigungsfristen richten sich zunächst nach dem BGB und verlängern sich, je länger ein Arbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt ist. Unabhängig davon, auf welches Datum gekündigt wurde, ist die Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen zu erheben. Wenn also zum Beispiel der Arbeitnehmer am Donnerstag den 3. Februar die (schriftliche) Kündigung von seinem Arbeitgeber ausgehändigt bekommt, muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht am Donnerstag den 24. Februar eingegangen sein. Weitere Kündigungsfristen enthalten die einzelnen Tarifverträge, sowie der Bundesangestelltentarifvertrag.

Die ordentliche Kündigung muss an sich keine Gründe enthalten, aber auch hier gibt es Ausnahmen. Das gilt dies besonders für sogenannte schutzwürdige Personengruppen (z.B. Azubis). Bei Schwerbehinderten und Schwangeren ist außerdem vor der Kündigung die zuständige Behörde zu hören und deren Zustimmung einzuholen.

Weitere Anhörungs- und Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat. Dieser kann zwar die Zustimmung verweigern, was die Kündigung jedoch nicht unwirksam macht. Die Kündigung –als einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers- beendet zunächst das Arbeitsverhältnis zum bestimmten Beendigungszeitpunkt, bis das Arbeitsgericht über dessen Rechtmäßigkeit entscheidet.
Im Allgemeinen gibt es drei Arten von Kündigungen: die betriebsbedingte, die personenbedingte und die verhaltensbedingte Kündigung.

Bei den betriebsbedingten Gründen steht zuvorderst die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers einen Arbeitnehmer oder mehrere nicht mehr zu beschäftigen. Die Gründe hierfür liegen im Unternehmen und sind vielfältig, angefangen bei den Auftragsrückgängen bis hin zum Outsourcing von ganzen Abteilungen. Das Arbeitsgericht überprüft dann nicht die unternehmerische Entscheidung an sich sondern nur die richtige Sozialauswahl und die Rahmenbedingungen.

Kündigungen aus personenbedingten Gründen werden in der Regel bei längeren Krankheiten des Arbeitnehmers ausgesprochen. Hier überprüft das Arbeitsgericht, ob der Arbeitnehmer infolge einer Dauererkrankung oder laufend folgenden verschiedenen Einzelerkrankungen fehlt und eventuell noch, ob dies auf Verletzung von Arbeitsplatzschutzvorschriften zurückzuführen ist. Der Arbeitnehmer wird also im Laufe des Prozesses gezwungen, seine Krankengeschichte zu offenbaren. Im Extremfall wird ein Gutachten erstellt, bei dem festgestellt werden muss, ob beim Zeitpunkt der Kündigung mit einer weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen oder ob bereits die vollständige Genesung absehbar war.

Die verhaltensbedingte Kündigung wird selten mit einer ordentlichen Kündigung verbunden ausgesprochen. Hier handelt es sich in der Regel um so gravierende Entgleisungen des Arbeitnehmers, dass man direkt zur fristlosen Kündigung kommt. Der Arbeitgeber kündigt nur dann ordentlich in Fällen von ständigem Zuspätkommen oder „mangelnder Einstellung“ zur Arbeitspflicht und wenn einer Kündigungsschutzklage der Reiz genommen werden soll. In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer oftmals bereits „innerlich gekündigt“ und sucht bereits einen anderen Job. Verhaltensbedingte Kündigungen erfordern in der Regel eine vorherige Abmahnung. Diese Fallgruppe mündet meist in der fristlosen Kündigung.

Abfindung

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Vorstellung, der Arbeitgeber müsse bei jeder Kündigung eine Abfindung zahlen. Im Gesetz findet sich keine entsprechende Vorschrift. Lediglich wurde in § 1 a Kündigungsschutzgesetz eingefügt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen bestimmten Abfindungsbetrag gegen seinen Arbeitgeber erwirbt, wenn letzterer dem Arbeitnehmer dies verbunden mit der Kündigung unter der Bedingung anbietet, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und kein Arbeitsgericht anruft. Solche Kündigungsangebote sind der Praxis allerdings immer noch fremd.

Der Grund dafür, dass häufig eine Abfindung bezahlt wird, liegt darin, dass an arbeitgeberseitige Kündigungen relativ hohe Anforderungen gestellt werden und der Arbeitgeber das Risiko eingeht, den Arbeitnehmer behalten zu müssen. Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach der Kündigung freigestellt hat, bzw. seine Arbeitsleistung nicht mehr abverlangt, da er ja vom Bestand der Kündigung ausgeht, muss er den Arbeitnehmer für den ganzen Zeitraum weiterbezahlen (Annahmeverzugslohn). Dies allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer auch seine Arbeitskraft über das Beendigungsdatum hinaus angeboten hat. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in mehreren Instanzen können daraus sehr viele Monate werden. Dies veranlasst den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis lieber rasch mit der Zahlung einer Abfindung endgültig zu beenden.

In diese Position wird der Arbeitgeber allerdings nur gebracht, wenn der Arbeitnehmer, innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist

1. die Kündigungsschutzklage erhebt und
2. eine -noch so geringe- Aussicht für den Arbeitgeber besteht, den Prozess zu verlieren, mithin die Kündigung unwirksam ist.

Seit diesem Jahr ist der Steuerfreibetrag für Abfindungen weggefallen. Jede Abfindungszahlung ist also mit dem jeweils maßgeblichen persönlichen Steuersatz voll zu versteuern. Lediglich Arbeitnehmer, deren Kündigungsschutzklagen bereits in 2005 anhängig waren, profitieren noch von der alten Regelung.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Carsten C. Claus.

Lassen Sie uns zusammen arbeiten